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Konz & Schaefer: Allgemeine Geschäftsbedingungen

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  Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Konz & Schaefer GmbH, Höfer Äcker 12, 70771 Leinfelden-Echterdingen (Stetten)

§ 1 Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Bedingungen sind Vertragsbestandteil; Bedingungen des Kunden gelten nicht. Diese Bedingungen gelten auch für nachfolgende Lieferungen aufgrund schrift­licher oder mündlicher Bestellungen.

§ 2 Preise
1. Die von uns genannten Preise entsprechen der bisherigen Kostenlage. Sie gelten unter der Voraussetzung ungehinderter Auftragsausführung und gleichbleibender Lohn-und Materialkosten. Sollten bis zum Liefer- bzw. Leistungstag Kostensteigerungen eintreten, sind wir berechtigt, die am Liefertag geltenden Preise neu zu berechnen. Sollte die Erhöhung der Preise die allgemeinen Lebenshaltungskosten erheblich überschreiten, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.
2. Durch nachträgliche Änderungswünsche verursachte Mehrkosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

§ 3 Fracht, Verpackung, Paletten
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gehen sämtliche Frachtkosten für den Transport zum Besteller zu dessen Lasten.
2. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Paletten werden handelsüblich berechnet und bei Rückgabe an uns abzüglich Abwicklungs- und Verschleißkosten gutgeschrieben.
3. Eine Bruch- oder Transportversicherung geht zu Lasten des Bestellers. Verluste oder Beschädigungen auf dem Transport sind vom Besteller beim Transporteur zu reklamieren und vor Übernahme der Ware bescheinigen zu lassen.

§ 4 Lieferung frei Baustelle
1. Ist Lieferung frei Baustelle vereinbart, so setzt dies voraus, dass die Zufahrtsstraße und die Baustelle mindestens mit einem 20 t-Lkw befahrbar sind.
2. Wenn nichts anderes vereinbart ist, hat das Abladen durch den Besteller zu erfolgen und geht auf seine Gefahr. Anderenfalls werden die üblichen Abladekosten berechnet.
3. Mehrkosten aus fehlender Abnahmebereitschaft an der Lieferstelle gehen zu Lasten des Bestellers.

§ 5 Lieferfristen
1. Sofern nicht eine ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage unsererseits vorliegt, gelten Lieferfristen nur als annähernd vereinbart.
2. Unsere Lieferfristen gelten ab Werk oder Lager. Sie setzen in jedem Fall die Erfüllung der Vertrags­pflichten seitens des Bestellers voraus. Durch nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Bestellers verlängert sich die Lieferzeit in angemessener Weise. Etwaige hierdurch entstehende Mehrkosten und Mehrauf­wendungen sind vom Besteller zu übernehmen.
3. Unsere Lieferzusagen stehen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Liefer- und Leistungs­verzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z. B. nachträglich eintretende Materialbeschaffungs­schwierigkeiten, Rohstoff­verknappungen, behördliche Maßnahmen, Streik, Aussperrung usw., auch wenn diese bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder bei nicht nur vorübergehenden Hindernissen vom Vertrag zurückzutreten. Wir verpflichten uns, den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und bereits erhaltene Gegenleistungen unverzüglich zurückzuerstatten.
4. Liefern wir aus anderen Gründen nicht, kann der Besteller zwei Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins eine angemessene Nachfrist setzen. Erst mit fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kommen wir in Verzug.

§ 6 Gewährleistung, Verjährung
1. Ist der Besteller Unternehmer, leisten wir für Mängel zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
2. Ist der Besteller Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur gering­fügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
4. Ist der Besteller Unternehmer, hat er die Ware unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen. Die Lieferung bzw. Leistung gilt als genehmigt, wenn offensichtliche oder bei der Untersuchung feststellbare Mängel, Mengendifferenzen oder eine Falschlieferung nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von acht Tagen, in jedem Fall aber vor Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Montage, schriftlich bei uns gerügt werden. Versteckte Mängel hat der Unternehmer spätestens innerhalb einer Ausschluss­frist von acht Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich bei uns zu rügen.
5. Ist der Kunde Unternehmer, verjähren Gewährleistungsansprüche in zwölf Monaten nach der Ablieferung, im Fall der Abnahme nach Abnahme. Ist der Kunde Verbraucher, verjähren Gewährleistungsansprüche in zwei Jahren nach der Ablieferung, im Falle der Abnahme nach Abnahme. Dies gilt sowohl für Unternehmer als auch Verbraucher nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt.
6. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

§ 7 Haftung
1. Soweit uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu Last fällt, sind Schadensersatzansprüche des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit wir nach dem Produkt­haftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen Verzuges zwingend haften. Gleiches gilt bei der Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht).
2. Bei der Verletzung einer Kardinalpflicht ist unsere Haftung begrenzt auf den typischerweise bei Geschäften der fraglichen Art entstehenden Schaden.
3. Im Falle des Verzuges ist die Schadensersatz­pflicht auf 10 % des Wertes des betreffenden Teils der Lieferung begrenzt.

§ 8 Zahlungen
1. Zahlungen haben, wenn nichts anderes vereinbart ist, sofort bei der Übergabe der Ware ohne jeden Abzug zu erfolgen.

§ 9 Rückgaben
1. Die Rückgabe von Ware bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Nur einwandfreie, allgemein verwendbare Ware kann zurückgenommen werden.
2. Bei für uns frachtfreier Rückgabe berechnen wir eine Bearbeitungspauschale von mindestens 15 % des zurückgenommenen Warenwertes.

§ 10 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung
1. Die Aufrechnung durch den Besteller mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
2. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen ausüben.
3. Die Abtretung uns gegenüber bestehender Rechte und Forderungen an Dritte bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

§ 11 Bau- und Werkleistungen
1. Sind Bau- oder Werkleistungen auszuführen, gelten die Bestimmungen der VOB/B, wenn der Besteller Unternehmer ist.
2. Bei Bau- und Werkleistungen soll ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten detailliert regelt.

§ 12 Eigentumsvorbehalt
1. Ist der Kunde Verbraucher, behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
2. Ist der Kunde Unternehmer, behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor.
3. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware ordnungsgemäß zu sichern und pfleglich zu behandeln. Etwaige Zugriffe Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung sind uns unverzüglich mitzuteilen.
4. Wird die Vorbehaltsware mit nicht von uns gelieferter Vorbehaltsware anderer Lieferanten verarbeitet, vermischt oder verbunden, überträgt uns der Kunde schon jetzt seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an der neuen Gesamtheit im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren und dem Verarbeitungswert.
5. Ist der Kunde Unternehmer, darf er bis auf Widerruf die von uns gelieferte Ware und die aus ihrer Verarbeitung entstehenden Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter veräußern. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen tritt er schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Ansprüche zur Sicherheit an uns ab. Soweit die Ware mit Vorbehaltsware anderer Lieferanten verarbeitet, vermischt oder vermengt wurde, erfolgt die Abtretung im Verhältnis unseres Eigentumsvorbehaltes zum Gesamtwarenwert.
6. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere gesamten Forderungen um mehr als 20 % , so geben wir auf Verlangen des Unternehmers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl frei.
7. Der Unternehmer ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen so lange einzuziehen, wie er seiner Zahlungspflicht uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Er ist zum Einzug auf alle Fälle dann nicht mehr berechtigt, wenn wir die Ermächtigung widerrufen oder die Abtretung offen legen. Der Unternehmer ist auf unser Verlangen verpflichtet, über alle abgetretenen Forderungen Auskunft zu geben, insbesondere eine Liste der Schuldner mit Namen, Anschrift, Höhe der Förderungen, Datum und Nummer der Rechnungen zu erteilen sowie über bestehende Globalzessionen Auskunft zu geben.
8. Das Recht des Kunden, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er bezüglich seiner Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug gerät oder Umstände eintreten, die uns zu einer sofortigen Fälligstellung der Forderungen berechtigen. Auf Verlangen hat er die Vorbehaltsware an uns auf seine Kosten zurückzugeben.

§ 13 Nichtabnahme
1. Bei Annahmeverzug des Kunden steht uns nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe eines Satzes von 20 % des Auftragswertes zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass nur ein wesentlich geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Schadens bleibt vorbehalten.
2. Wird die Einlagerung der Ware bei uns erforderlich, erfolgt dies auf Gefahr und Kosten des Kunden. Gleichzeitig wird die Warenrechnung fällig.

§ 14 Datenschutz
1. Personenbezogene Daten werden gemäß § 28 BDSG gespeichert.
2. Der Besteller ist damit einverstanden, dass die gespeicherten Daten erforderlichenfalls zur Kreditprüfung und –überwachung an Wirtschaftsaus-kunfteien übermittelt werden.

§ 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Recht
1. Erfüllungsort für die gegenseitigen Leistungen ist an unserem Sitz in Leinfelden-Echterdingen.
2. Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten auch aus Wechsel und Scheck ist nach unserer Wahl entweder Stuttgart oder Heilbronn/Neckar, soweit die Kunden Vollkaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben. Dies gilt auch für diejenigen, die für Verpflichtungen des Bestellers haften. Wir sind in allen Fällen berechtigt, nach unserer Wahl gerichtlich auch am Sitz des Bestellers vorzugehen.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

§ 16 Salvatorische Klausel
1. Die Unwirksamkeit einzelner vertraglicher Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
2. Der mit einer unwirksamen Klausel erstrebte wirtschaftliche Erfolg soll auf andere rechtlich zulässige Weise möglichst weitgehend gesichert werden.

Stand Januar 2010

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